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   RG, 12.10.1931 - 10 TB 5/31   

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https://dejure.org/1931,278
RG, 12.10.1931 - 10 TB 5/31 (https://dejure.org/1931,278)
RG, Entscheidung vom 12.10.1931 - 10 TB 5/31 (https://dejure.org/1931,278)
RG, Entscheidung vom 12. Oktober 1931 - 10 TB 5/31 (https://dejure.org/1931,278)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Die unter der Zusage der Rücklieferung begehrte Überführung einer im Inland befindlichen Person an die Behörde eines ausländischen Staates ist (vorläufige) Auslieferung i. S. des ersten Abschnitts des Deutschen Auslieferungsgesetzes, wenn sie verlangt wird, um der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 65, 374
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

    Praxis und Literatur hielten die Rücklieferung weitgehend für unvereinbar mit dieser Verfassungsbestimmung (vgl. zur Entwicklung der Streitfrage im einzelnen RGSt 65, 374 [382 ff.]).

    Erst das Reichsgericht entschied mit Beschluß vom 31. Oktober 1931 (RGSt 65, 374 ff.), daß die Rücklieferung eines Deutschen dem Art. 112 Abs. 3 WRV nicht widerspreche, weil es an der für eine Auslieferung begriffsnotwendigen und im Wortlaut des Art. 112 WRV zum Ausdruck gekommenen Zweckbestimmung fehle, mit der Überlieferung des Verfolgten ein fremdes Strafverfahren zu fördern.

    Der Gesichtspunkt der einheitlichen Betrachtung des Gesamtvorganges lag offensichtlich, wenn auch nicht ausdrücklich erörtert, schon der Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 65, 374 ff.) zugrunde, wenn das Reichsgericht für die Rücklieferung die auf Förderung eines fremden Verfahrens zielende Zweckrichtung vermißte, weil die Förderung des fremden Verfahrens nur notwendige Folge, nicht aber beabsichtigter Zweck der Rücklieferung sei.

  • BGH, 03.03.1954 - 4 ARs 64/53

    Rücklieferung eines Deutschen I

    Eine Entscheidung gemäß § 27 Abs. 2 DAG kann nur in einem anhängigen Auslieferungsverfahren ergehen (RGSt 65, 374; BGHSt 2, 292).

    Das Reichsgericht meint zwar in der Entscheidung im Falle Utschig (RGSt 65, 374 [382]), die Bestimmung des § 4 Abs. 2 des deutsch-niederländischen Auslieferungsvertrags vom 31. Dezember 1896 (RGBl. 1897 S. 731 ff.), die dem Art. 8 des deutsch-italienischen Vertrags sehr ähnlich ist, lasse keinen Zweifel darüber, daß die Rücklieferung eines von den Niederlanden nach Deutschland vorläufig ausgelieferten Reichsdeutschen zulässig wäre.

    Das Reichsgericht hat sich schon im Fall Utschig (RGSt 65, 374) für die Vereinbarkeit der Rücklieferung eines deutschen Staatsangehörigen mit Art. 112 Abs. 2 der Weimarer Reichsverfassung (WeimVerf) und § 1 DAG ausgesprochen.

    a) Es war mit Recht der Auffassung, für die Entscheidung lasse sich nichts aus der Entstehungsgeschichte des DAG, insbesondere aus den Verhandlungen des Rechtsausschusses des Reichstages über den von der Reichsregierung vorgelegten Entwurf zum DAG herleiten (RGSt 65, 374 ff., insbesondere S. 380f und 384 - 386; vgl. Mettgenberg, 2. Aufl S. 35, 125, 530 ff., 535 f.).

  • BGH, 07.01.1959 - 4 ARs 45/58

    Rücklieferung

    Dennoch unterscheidet sich die Durchlieferung wesentlich von der Auslieferung, weil sie nur eine von einem fremden Staat einem anderen ausländischen Staat bewilligte Auslieferung unterstützen soll (vgl. RGSt 65, 374 [388]).

    Auslieferung ist daher nur die amtliche Überantwortung einer Person aus dem Bereich inländischer Gerichtsbarkeit in eine ausländische Gerichtsbarkeit (RGSt 65, 374 [377]).

  • BGH, 19.02.1965 - 4 ARs 32/64

    Zulässigkeit einer richterlichen Beschlagnahme von zur persönlichen Habe des

    Sie sind in einem schwebenden Auslieferungsverfahren zu lösen (RGSt 65, 374).
  • BGH, 29.01.1965 - 4 ARs 31/64

    Anrufung des Bundesgerichtshofs (BGH) in einer Auslieferungssache zur Klärung

    Nach bisher fast einhelliger Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum setzt die Anrufung des Bundesgerichtshofs gemäß § 27 Abs. 2 DAG nur voraus, daß die Rechtsfrage in einem bestimmten anhängigen Auslieferungsverfahren zu lösen ist (RGSt 65, 374, 380; s. auch die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs bei Mettgenberg-Doerner S. 400).
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